Die »Stiftung der Ev.-luth. Nordstädter Kirchengemeinde« will unter Einbindung möglichst vieler Interessierter Gemeindeleben gestalten und im christlichen Sinn in der Gesellschaft wirken.

Präambel

Die Kirchliche Stiftung der Nordstädter Kirchengemeinde wurde am 1. Advent 2007 gegründet.

Sie hat zum Ziel, unter der Einbindung möglichst vieler Mitglieder der Kirchengemeinde, aber auch nicht kirchlicher Mitglieder, die an christlicher und kirchlicher Arbeit interessiert sind, Gemeindeleben zu gestalten und im christlichen Sinn in der Gesellschaft zu wirken.
Die Stiftung soll aus den Erträgen des Stiftungskapitals und aus Spenden, aber auch dadurch, dass sie für das Gemeindeleben neue Akzente setzt und Impulse gibt, die Arbeit der Kirchengemeinde unterstützen und weiterentwickeln. Sie steht dabei in der Pflicht, die Mittel zum Segen der Gemeinde und ihrer Gemeindemitglieder einzusetzen.


§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

(1) Der Name der Stiftung lautet “Stiftung der Ev.-luth. Nordstädter Kirchengemeinde in Hannover“.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Hannover, Niedersachsen.

(3) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und eine kirchliche Stiftung im Sinne von § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.

(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Arbeit der Ev.-luth. Nordstädter Kirchengemeinde in Hannover.

(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Bereitstellung von Mitteln:

  • zur Förderung von Projekten und Schwerpunkten in der Arbeit der Kirchengemeinde,
  • für diakonische Aufgaben in der Kirchengemeinde,
  • für Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde,
  • für kulturelle Arbeit der Kirchengemeinde,
  • zur Finanzierung von MitarbeiterInnen der Kirchengemeinde.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie kirchliche Zwecke.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Die Vorstandsmitglieder erhalten keine Zuwendungen und Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht in Bargeld

  • in Höhe von 106.216,10 . (Erbe Stolle),
  • 2000,00 . (Erbe Blunck),
  • 6674,00 . freiwilliges Kirchgeld 2007 Stand 15.06.2007)
  • Daimler-Chrysler Aktien in Höhe von . 6.851,31 (Nennwert)

(2) Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Vermögensumschichtungen zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung der Ertragskraft sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist.

(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Zustiftungen in Form von Bar- und Sachmitteln bedürfen der Zustimmung des Stiftungsvorstandes. Sachmittel können von ihm veräußert werden. Zustiftungen können ab einem Betrag von . 25.000 von einem Stifter/ einer Stifterin einer der vorbezeichneten Aufgaben oder innerhalb dieser Aufgaben einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ferner mit dem Namen des Stifters/ der Stifterin verbunden werden.

(4) Die Stiftung darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.

(5) Der Stiftungsvorstand beschließt jährlich, ob die in die freie Rücklage eingestellten Beträge zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden sollen.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

(3) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage zugeführt werden.

(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

(5) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 6 Organe der Stiftung

(1) Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen einer christlichen Kirche angehören und in ihrer Mehrheit Mitglieder der Ev.-luth. Landeskirche Hannover sein.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die nachgewiesenen baren Auslagen werden ihnen erstattet. Stattdessen kann auch eine Auslagenpauschale gewährt werden, die jedoch stets sorgfältig auf den tatsächlichen Anfall von Auslagen abgestimmt werden muss.

(4) Die Haftung der Organmitglieder gegenüber der Stiftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 7 Stiftungsvorstand

1) Der Stiftungsvorstand besteht aus fünf Personen, wovon vom Kirchenvorstand drei Kirchenvorstandsmitglieder entsandt werden. Zwei weitere Mitglieder werden durch die in den Stiftungsvorstand berufenen Kirchenvorstandsmitglieder berufen.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden jeweils nach der Wahl des Kirchenvorstandes gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Stiftungsvorstandes im Amt. Der Kirchenvorstand kann die von ihm entsandten oder berufenen Mitglieder jederzeit abberufen, wobei ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

(3) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied und legt deren Kompetenzen fest.

(4) Das vorsitzende Mitglied, bei Verhinderung das stellvertretend vorsitzende Mitglied, beruft den Stiftungsvorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr ein. Die schriftliche Einladung muss den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin mit einer Tagesordnung zugehen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

(5) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

(6) Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens drei Vorstandsmitglieder beteiligen.

(7) Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Mitglied des Stiftungsvorstandes, das die Sitzung geleitet hat, und einem weiteren Mitglied, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben und allen Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch das vorsitzende Mitglied, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Stiftungsvorstandes. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Stiftungsvorstand vertreten.

(2) Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung. Dazu gehört insbesondere

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • die Beschlussfassung über die Verwendung der Stiftungsmittel,
  • die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und Berichterstattung

über die Tätigkeit der Stiftung.

(3) Der Stiftungsvorstand kann sich bei der Vermögensverwaltung der Hilfe des Ev.-luth. Stadtkirchenverbandes Hannover bedienen.

§ 9 Stiftungsversammlung

(1) Bei der Stiftung besteht eine Stiftungsversammlung, der alle angehören können, die mindestens . 300,– gespendet bzw. gestiftet haben.

(2) Der Stiftungsvorstand lädt die Stiftungsversammlung durch öffentliche Bekanntmachung einmal im Jahr ein und berichtet ihr über die Arbeit der Stiftung.

(3) Die Stiftungsversammlung kann dem Stiftungsvorstand Anregungen für seine Arbeit geben und Aufgaben und Projekte vorschlagen, die bezuschusst werden sollen.

§ 10 Änderungen der Satzung und des Zwecks

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes in zeitgerechter Form gesichert wird und mindestens drei Vorstandsmitglieder ihr zustimmen.

(2) Die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung sind zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Zweckerweiterung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 11 Auflösung der Stiftung, Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die Ev.-luth. Nordstädter Kirchengemeinde in Hannover, die es im Sinne des Stiftungszweckes ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat, die dem bisherigen Stiftungszweck möglichst nahe kommen sollen. Die Auflösung der Stiftung kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Vorstandssitzung beschlossen werden.

§ 12 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftungsaufsicht führt das Landeskirchenamt der Ev.-luth. Landeskirche Hannover, vorbehaltlich der nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes bei der staatlichen Stiftungsbehörde verbleibenden Aufsichtsbefugnisse.

(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.